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Selbstgenutzte Immobilie im Pflegefall

Im Pflegefall können unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten der eigenen Immobilie, von Verkauf bis zur Selbstnutzung, helfen, die Pflegekosten und eventuelle Pflegeheimkosten zu decken.

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Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zu Immobilien bei einem Pflegefall in Kürze

  • Barrierefreiheit: Auch im Pflegefall kann die Immobilie auf Wunsch durch bauliche Anpassungen genutzt werden.
  • Steigende Lebenserwartung: Je länger wir leben, desto höher werden die Pflegekosten, sodass die Immobilie einen wichtigen Baustein bei der Finanzierung darstellen kann.
  • Pflegekosten: Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen der/des Pflegebedürftigen zur Deckung der Heimkosten herangezogen.
  • Optionen für die eigene Immobilie: Im Pflegefall kann das Hauseigentum selbst genutzt, verkauft, vermietet oder teilweise verkauft werden.

Pflegefall: Grundlegendes Verständnis

Ein Pflegefall liegt vor, wenn eine Person in erheblichem Maße pflegebedürftig und auf Hilfe angewiesen ist, um alltägliche Aktivitäten wie Körperpflege, Ernährung oder Mobilität durchzuführen. Die rechtliche Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit bildet in Österreich unter anderem das Bundespflegegeldgesetz. In dieser Rechtsgrundlage werden die verschiedenen Pflegegrade definiert, welche die Schwere der Pflegebedürftigkeit widerspiegeln und die Grundlage für die Gewährung von Leistungen darstellen. Wenn ein Pflegefall eintritt, ist es wichtig, zeitnah die Pflegestufe durch einen zuständigen Sozialversicherungsträger feststellen zu lassen. Auf Grundlage der Pflegegeldeinstufung wird ein monatliches Pflegegeld zuerkannt.


Fruchtgenussrecht bei einem Teilverkauf

Ein Teilverkauf in Verbindung mit einem Fruchtgenussrecht vereint zwei große Vorteile in Bezug auf den Immobilienbesitz. Durch den Teilverkauf besteht eine hohe Flexibilität hinsichtlich der weiteren Nutzung der Immobilie, unter anderem durch einen Rückkauf, den vollständigen Verkauf, die Vermietung oder eine Schenkung. Weiterhin ist durch das Fruchtgenussrecht die lebenslange Nutzung des Hauses gesichert.

Grundsätzlich bleibt das Fruchtgenussrecht bestehen, auch wenn ein Teil der Immobilie verkauft wird. Bei einem Teilverkauf sollten alle Parteien, einschließlich des Käufers und des Verkäufers mit Fruchtgenussrecht, klare Vereinbarungen treffen. Der Umfang des Fruchtgenuss lässt sich individuell regeln. Dabei ist wichtig zu beachten, dass alle Vereinbarungen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Fruchtgenussrecht, notariell beglaubigt werden sollten. Im Resultat besteht ein lebenslanges Wohnrecht für den Partner und den Pflegefall.

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