Bei einer Scheidung mit Immobilie geht es hauptsächlich um die faire Aufteilung des Immobilienvermögens zwischen den Partnern, wobei Faktoren wie Eigentumsanteile, Marktwert, Hypothekenverpflichtungen und individuelle finanzielle Beiträge berücksichtigt werden müssen.
Bei einer Scheidung, in der ein gemeinsames Haus eine Rolle spielt, entstehen komplexe Fragen rund um das Eigentum und die finanziellen Verpflichtungen. Diese Situation wirft wichtige Fragen auf:
Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Gehört die Immobilie nur einem der Ehepartner, hat der andere nach der Trennung keinen Anspruch darauf. Dennoch können sich, abhängig von der gewählten Güterstandskonstellation, finanzielle Ansprüche ergeben.
Der Güterstand, den Ehepartner während ihrer Ehe wählen, spielt eine entscheidende Rolle bei der Behandlung des gemeinsamen Hauses im Falle einer Scheidung. In Deutschland sind die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft besonders relevant.
Ohne eine separate Vereinbarung gilt in Deutschland die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Hierbei wird das während der Ehe erworbene Vermögen gemeinsam betrachtet, und bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, einschließlich des gemeinsamen Hauses.
Bei der Gütertrennung behalten die Ehepartner ihre Vermögensverhältnisse getrennt. Vermögen, das vor der Ehe oder durch Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe erworben wurde, fließt nicht automatisch in die Vermögensmasse ein. Das bedeutet, dass das gemeinsame Haus nicht zwangsläufig in den Zugewinnausgleich fällt.
In der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der Ehepartner während der Ehe gemeinschaftliches Eigentum. Wird ein Haus in dieser Konstellation erworben, wird es gemeinsam verwaltet. Spezielle Regelungen im Ehevertrag können jedoch die Aufteilung des Vermögens und damit auch des Hauses individuell festlegen.
Es ist entscheidend, dass Ehepartner sich frühzeitig über den Güterstand im Klaren sind und gegebenenfalls rechtzeitig Regelungen treffen, um im Falle einer Scheidung mögliche Konflikte bezüglich des gemeinsamen Hauses zu minimieren.
Folgendes fiktive Beispiel zeigt, wie sich die Höhe des Zugewinnausgleichs berechnen lässt:
Die Ehefrau hat 30.000 Euro Vermögen mit in die Ehe gebracht, während der Ehemann 15.000 Euro zur Verfügung hatte. Das Endvermögen beider Ehepartner beträgt 120.000 Euro, sodass der Zugewinn der Ehefrau (120.000 Euro - 30.000 Euro = 90.000 Euro) geringer ist als der des Ehepartners (120.000 Euro - 15.000 Euro = 105.000 Euro). Der Überschuss aus dem Zugewinn beträgt 15.000 Euro, sodass die Ehefrau 7.500 Euro vom Ehemann erhält.
Wenn sich ein Ehepaar entschließt in der Zukunft getrennte Wege zu nehmen, erfolgt im Regelfall eine Aufteilung der bestehenden Vermögenswerte. Dies schließt auch das Haus mit ein, welches durch die Familie bewohnt wurde. Die beweglichen Gegenstände eines gemeinsamen Haushaltes lassen sich üblicherweise relativ problemlos aufteilen und zum Beispiel nach dem Wert fair verteilen. Bei einer Scheidung lässt sich der "Wert" des Hauses an eine Partei auszahlen, jedoch ist die gemeinsame Immobilie oftmals der größte Streitpunkt. Hintergrund ist der hohe Verkehrswert der Immobilie in Verbindung mit den emotionalen Fakten und den Erinnerungen. Wie eine Scheidung mit einem Haus abläuft und welche Optionen zur Verfügung stehen, erklären wir folgend.
Viele Ehepartner erwägen, ihr gemeinsames Haus im Zuge einer Scheidung zu verkaufen, da sich der Erlös aus dem Hausverkauf gerecht zwischen beiden Parteien aufteilen lässt. Diese Option ermöglicht eine klare finanzielle Trennung.
Beim Verkauf des Hauses müssen bestehende Kredite zurückgezahlt werden, um die Eigentumsumschreibung zu ermöglichen. Dabei entstehen oft zusätzliche Kosten durch Vorfälligkeitsentschädigungen.
Nein, es ist nicht zwingend erforderlich, den Abschluss des Scheidungsantrags abzuwarten, wenn sich die Ehepartner einvernehmlich auf den Verkauf der Immobilie einigen. Der Vorteil liegt darin, dass der Hauskredit durch den Verkauf beglichen werden kann und keine weiteren Abstimmungen erforderlich sind.
Es kann vorteilhaft sein, den Verkaufsprozess im Trennungsjahr zu beginnen, besonders wenn eine Scheidung unmittelbar bevorsteht. Ein späterer Verkauf unter Zeitdruck kann aufgrund der Marktentwicklung zu einem geringeren Verkaufspreis führen. Zudem erfordert eine Scheidung mit einem gemeinsamen Haus oft liquide Mittel für den Zugewinnausgleich, die durch einen frühen Hausverkauf geschaffen werden können.
Diese spezielle Form der Versteigerung wird oft dann in Betracht gezogen, wenn es um die Aufteilung eines gemeinsamen Hauses geht und die Partner zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen.
Wenn es bei einer Trennung für ein gemeinsames Haus keine einvernehmliche Lösung gibt, etwa durch den Verkauf des Hauses oder die Auszahlung eines Partners, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Diese Option steht jedem Partner bei einer Scheidung zur Verfügung.
Bei einer Teilungsversteigerung wird im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Der andere Partner wird über die beabsichtigte Versteigerung informiert und hat zwei Wochen Zeit, Einwände vorzubringen. Bei erfolgreichen Einwendungen kann die Versteigerung ausgesetzt werden, um den Sachverhalt zu prüfen.
Ja, bei einer öffentlichen Versteigerung können beide Parteien Gebote abgeben und das Haus im Rahmen dieser Versteigerung selbst erwerben.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei einer Teilungsversteigerung in der Regel mit einem Verkauf zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Verkehrswert zu rechnen ist. Dies kann besonders bei einem offenen Hauskredit während der Scheidung zu hohen Kosten führen.
Sind im Grundbuch beide Ehepartner hinterlegt, gilt es zunächst zu prüfen, wie die Eigentumsverhältnisse fixiert sind. Neben der üblichen 50/50 Regelung kann es auch abweichende Verhältnisse, zum Beispiel 60/40 oder 70/30, im Grundbuch geben. Die zuvor erläuterten Möglichkeiten stehen für die Entscheidung über den Umgang mit der Immobilie offen. Verbleibt ein Ehepartner im Haus und der andere wird ausgezahlt, kommt es auch im Grundbuch zu einer Anpassung und Austragung des ausziehenden Partners. Bei einem gemeinsam beschlossenen Verkauf werden beide Partner ausgetragen und der neue Eigentümer wird im Grundbuch hinterlegt.
Die Bewertung von Immobilien im Rahmen einer Scheidung ist ein komplexer Prozess, der verschiedene Aspekte berücksichtigt. Für den Verkauf der Immobilie bei einer Scheidung ist der tatsächliche Wert des Hauses ebenso maßgeblich wie für die Auszahlung eines Ehepartners. Soll der Zugewinnausgleich bei einer Immobilie für das spätere Alleineigentum berechnet werden, ist die Bewertung der Immobilie ebenfalls relevant. In folgender Auflistung sind die unterschiedlichen Verfahren der Wertermittlung aufgeführt:
Ist eine externe Bewertung erforderlich, kann diese mithilfe des Sachverständigengutachtens, Vergleichswertverfahrens oder des Ertragswertverfahrens realisiert werden.
Eine häufig gewählte Methode ist die Auszahlung eines Partners in Verbindung mit der Verrechnung des aktuellen Immobilienwertes. Somit kann beispielsweise eine Trennung mit 2 Kindern und einem Haus mit weniger Nachteilen erfolgen, da ein Partner mit den beiden Kindern nicht aus dem gewohnten Umfeld gerissen wird. In dieser Konstellation ergeben sich für die Kinder keine weiteren Veränderungen in einer Zeit, die häufig vielfältige Probleme mit sich bringt.
Die konkrete Berechnung des Anteils erfolgt auf Basis der Ermittlung des gegenwärtigen Wertes der Immobilie. Von dem gemeinsam oder extern ermittelten Wert wird die etwaige Restschuld abgezogen und letztlich halbiert. Beträgt der Immobilienwert zum Beispiel 460.000 Euro bei einer verbleibenden Restschuld von 290.000 Euro, wird die Differenz von 170.000 Euro halbiert, sodass 85.000 Euro als Zugewinnausgleich verbleibt. Dieser Betrag ist grundsätzlich an den ausziehenden Partner zu entrichten. Anderslautende Regelungen können bei Einverständnis zwischen den Beteiligten alternativ getroffen werden.
Die Übernahme eines Hauses während einer Scheidung erfordert besondere Aufmerksamkeit bezüglich laufender Kredite. Wenn die Bank die Kreditwürdigkeit des zukünftigen alleinigen Eigentümers infrage stellt, kann sie die Übertragung des Kredits ablehnen, was bedeutet, dass beide Partner weiterhin für den Kredit verantwortlich sind.
Der Partner, der seinen Eigentumsanteil abgibt, kann das Recht geltend machen, dass seine Tilgung auf Unterhaltsansprüche angerechnet wird. Hierbei ist die Zustimmung der Bank entscheidend.
Obwohl die Bank aufgefordert wird, den Partner, der sein Miteigentum am Haus abtritt, aus der Mithaftung zu entlassen, ist dies rechtlich nicht verpflichtend. Dies kann zu fortgesetzten finanziellen Verpflichtungen für den abtretenden Partner führen.
Widersprechen beide Partner einer weiteren gemeinsamen Tilgung, führt dies oft zur vorzeitigen Auflösung des Kredits, meist verbunden mit einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Bank. Der alleinige Eigentümer muss sich dann um einen neuen Kredit bemühen, um das Haus weiterhin finanzieren zu können.
Gemäß den Vorschriften der §§ 22 und 23 des Einkommensteuergesetzes unterliegen sämtliche Erlöse aus der Veräußerung einer privaten Immobilie der Steuerpflicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung der sogenannten Spekulationssteuer besteht in folgenden Fällen:
Im Gegensatz dazu entfällt die Steuer, insofern die Immobilie mindestens zehn Jahre im Eigentum war oder das Haus mindestens in drei Jahren vor der Trennung durch das Ehepaar bewohnt wurde.
Ergänzend zur Spekulationssteuer kann in dieser Konstellation aufgrund des Eigentümerwechsels auch die Zahlung der Grunderwerbsteuer erforderlich sein. Im Rahmen der Scheidung ist die Übertragung der Immobilie auf den künftigen Alleineigentümer ratsam, um die Steuer zu umgehen.
Die Übernahme eines Miteigentumsanteils an einem Haus stellt oft eine finanzielle Herausforderung für den künftigen Eigentümer der Immobilie dar. Daher ist es ratsam, vor der Entscheidung sorgfältig zu prüfen, ob der Alleineigentümer das Haus mit allen Verpflichtungen finanziell tragen kann. Bei einer positiven Abwägung dieser Entscheidung kann ein weiteres Darlehen finanzielle Freiheiten bieten. Je nach Konstellation lassen sich der Zugewinnausgleich und die Unterhaltsansprüche vom Auszahlungsbetrag abziehen, sodass sich dieser reduziert. Eine weitere Option ist die Stundung des Betrages, der bei einer Scheidung für die Auszahlung des Hauses anfällt. Alternativ können Ratenzahlungspläne vereinbart werden.
Für die schwierige Frage des geeigneten Umgangs mit einer Immobilie im Rahmen einer Scheidung stellt der Immobilienteilverkauf eine weitere Option dar.
Der Teilverkauf einer Immobilie bei einer Scheidung kann verschiedene Vorteile mit sich bringen:
Ein Immobilienteilverkauf als Alternative im Rahmen einer Scheidung bietet die Option, bis zu maximal 50 % der Immobilie zu verkaufen. Geringere Anteilsverkäufe sind ebenfalls möglich, allerdings erst ab einem Wert von 100.000 €. In dieser Konstellation kann einer oder beide Ehepartner mit einem Fruchtgenussrecht weiterhin in der Immobilie wohnen. Eine Voraussetzung ist dabei, dass die Immobilie zum überwiegenden Teil abgezahlt sein muss. Es folgt die gemeinsame Entscheidung für den Teilverkauf. Im Anschluss wird der Wert der Immobilie durch einen unabhängigen Gutachter für die Preisfindung ermittelt.
Der Vergleich zwischen einem Verkauf der gesamten Immobilie und einem Teilverkauf zeigt wesentliche Unterschiede in Bezug auf folgende Parameter:
Fazit
Im Rahmen einer Scheidung mit Hausbesitz entstehen zahlreiche Fragen rund um die weitere Abwicklung. Dabei in Betracht zu ziehen, einen Teil einer Immobilie oder einer Wohnung im Rahmen einer Scheidung zu verkaufen, ist eine sinnvolle Option, um die finanziellen Angelegenheiten sorgfältig zu regeln und flexibel bleiben. Insbesondere da auch beim Teilverkauf ein neutrales Gutachten für das Haus erstellt wird, kann auf dessen Grundlage eine faire Lösung erarbeitet werden. Ein entscheidender Vorteil besteht darin, dass der Teilverkauf im Gegensatz zum Komplettverkauf der Immobilie weitere Optionen für die Zukunft ermöglicht. Das bedeutet, dass der veräußerte Anteil des Hauses bei veränderten Lebens- und Vermögensumständen in der Zukunft wieder zurückgekauft werden kann.
Vor dem Hintergrund der Komplexität einer Scheidung in Verbindung mit einem Immobilienbesitz kann es sich lohnen, mit Experten wie Anwälten für das Familienrecht, Maklern in Bezug auf die immobilienspezifischen Fragen oder Familienrechtsberatern in Kontakt zu treten.
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