Die Immobilienertragsteuer auf Immobilien ist für zahlreiche Investitionsentscheidungen rund um Immobilien entscheidend. Allen Fakten zur Immobilienertragsteuer bei Privatimmobilien hier kurz zusammengefasst:
Seit dem 1. April 2012 müssen alle Gewinne aus dem Verkauf von privaten Grundstücken Einkommensteuer zahlen, bekannt als Immobilienertragssteuer, sofern sie gegen Bezahlung erfolgen. Unentgeltliche Transaktionen wie Schenkungen oder Erbschaften sind von dieser Steuer ausgenommen.
Hauptwohnsitzbefreiung: Wenn die verkaufte Immobilie das eigene Zuhause ist und der Verkäufer dort entweder seit dem Kauf bis zum Verkauf durchgängig mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre lang seinen Hauptwohnsitz hatte, dann muss er keine Immobilienertragssteuer zahlen. Allerdings muss der Verkäufer seinen Hauptwohnsitz innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf tatsächlich aufgeben, damit die Steuerbefreiung gilt.
Herstellerbefreiung: Gewinne aus dem Verkauf eines selbst gebauten Gebäudes, das zum privaten Vermögen gehört, sind steuerfrei (Herstellerbefreiung). Der dazugehörige Grund und Boden ist allerdings steuerpflichtig, es sei denn, die Befreiung wegen Hauptwohnsitz greift auch hier.
Beim Teilverkauf einer Immobilie verkauft der Eigentümer bis zu 50 % seines Hauses und der Käufer wird zum Miteigentümer, ohne jedoch Nutzungs- oder Veränderungsrechte zu erhalten. In Österreich sichert ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht die Nutzung des verkauften Teils durch den Verkäufer ab. Beide, Verkäufer und Käufer, sind dann im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Auch beim Teilverkauf muss Immobilienertragsteuer gezahlt werden, wobei die Steuerregeln die gleichen wie bei einem Gesamtverkauf sind, aber Befreiungen und Ausgaben nur anteilig geltend gemacht werden können.
Anschaffungskosten sind Ausgaben, die beim Ankauf einer Immobilie anfallen und bei der Veräußerung einer Immobilienertragsteuerminderung geltend gemacht werden können.
Hier einige Beispiele:
Diese Kosten werden vom Verkaufserlös abgezogen, um den Gewinn zu ermitteln, der für die Immobilienertragsteuer relevant ist.
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